Änderung Artikel 9 Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 24.08.2017

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 9 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

Artikel 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestimmungen über Bild- und Tonübertragungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 128a der Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a der Finanzgerichtsordnung, § 102a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 110a des Sozialgerichtsgesetzes, § 58b der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, § 118a Absatz 2 Satz 2 und § 233 Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, § 247a Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, oder § 462 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ganz oder teilweise bis längstens zum 31. Dezember 2017 keine Anwendung finden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



 



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