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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben

§ 2 - UVP-V Verteidigung (UVPVV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 938 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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§ 2 Vorhaben der Verteidigung



Vorhaben der Verteidigung im Sinne dieser Verordnung sind Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und der Gaststreitkräfte,

1.
deren Realisierung der Herstellung oder dem Erhalt der Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit dient und

2.
die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in dessen Anwendungsbereich fallen.

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Zitierungen von § 2 UVP-V Verteidigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UVPVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UVPVV Anwendungsbereich
... Verordnung gilt für Vorhaben der Verteidigung im Sinne des § 2 ...
§ 5 UVPVV Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... ihm bestimmte Stelle zustimmt. (2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 9 und 9a des Gesetzes über die ...