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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2020 aufgehoben

§ 1 - Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVAusnV k.a.Abk.)

V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 940 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.04.2018 BGBl. I S. 446
Geltung ab 01.05.2013 bis 01.05.2020; FNA: 9231-1-19-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1



(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird für das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) 1Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. 2Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. 3Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus.



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Frühere Fassungen von § 1 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.09.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 18.09.2017 BGBl. I S. 3394
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 30.03.2017 BGBl. I S. 827
aktuellvor 19.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. FeVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FeVAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3. FeVAusnV (zu § 1 Absatz 2) Muster Bescheinigung zum Modellprojekt „AM mit 15 Jahren" *) (vom 28.09.2017)
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... Trägermaterial ausgestellt werden. 20. Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 827
Artikel 1 1. FeVAusnV3ÄndV
... vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „für" die Wörter „das Land Brandenburg," ...

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
Artikel 3 StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt: „20. Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 18.09.2017 BGBl. I S. 3394
Artikel 1 2. FeVAusnV3ÄndV
... 2017 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Brandenburg," die Wörter „das Land ...