Nach §
27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des
Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die durch die delegierte
Verordnung (EU) 2015/2229 (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt oder
- 2.
- entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.
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V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 951