Änderung § 6 ChemSanktionsV vom 23.04.2016

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§ 15 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 6 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 11
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012


vorherige Änderung

 


Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 (ABl. L 210 vom 25.8.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt oder

3. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.




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