Änderung § 3 ChemSanktionsV vom 01.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 ChemSanktionsV, alle Änderungen durch Artikel 6 EUVO528/2012DG am 1. September 2013 und Änderungshistorie der ChemSanktionsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 3 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006


(Text alte Fassung)

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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