Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 ChemSanktionsV vom 23.04.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ChemSanktionsV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. ChemSanktionsVÄndV am 23. April 2016 und Änderungshistorie der ChemSanktionsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 ChemSanktionsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 2 ChemSanktionsV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 951
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

2. als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.


(heute geltende Fassung)