Nach §
27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des
Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der
Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2015/2030 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.
Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des
Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
- 2.
- als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.