(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach §
58b des
Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
(2) Es dürfen
- 1.
- die Bataillone, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum Heer und das Ausbildungs- und Übungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 2.
- die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster, das Ausbildungszentrum Infanterie, das Ausbildungszentrum Pioniere, das Internationale Hubschrauberausbildungszentrum Bückeburg, das Ausbildungszentrum Technische Landsysteme und die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 3.
- die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und das Ausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 4.
- das Kommando Heer, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.
(3) Es dürfen
- 1.
- die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und das Ausbildungskommando,
- 2.
- das Kommando Heer, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.
Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254