Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor
- 1.
- Ernennungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum Oberst,
- 2.
- Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und
- 3.
- Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.
Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, soweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle zu übertragen.