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Synopse aller Änderungen der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten am 01.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2014 durch I. der 1. SoldErnAnOÄndAnO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SoldErnAnO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch I. A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr


(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt

1. Offiziere bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben und

2. Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben.

(2) Darüber hinaus ernennt und entlässt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Mannschaften, die

1. Heeresuniform tragen und

a) dem fliegenden Personal,

b) dem Flugsicherungspersonal,

c) dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder

d) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben

angehören oder

e) die sich in einer integrierten Verwendung befinden,

2. Luftwaffenuniform tragen und

a) auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,

b) sich in einer integrierten Verwendung befinden,

c) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

d) Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder der 'NATO Airborne Early Warning & Control Force - E-3A Component' angehören,

3. Marineuniform tragen,

4. sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr oder einer Dienststelle in dem Organisationsbereich Personal, in dem Organisationsbereich Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung oder in dem Organisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen angehören oder

(Text neue Fassung)

5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr oder einer Dienststelle außerhalb der in den Artikeln 5 bis 7 genannten Organisationsbereiche angehören oder

6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind.



Artikel 6 Zuständigkeiten in der Luftwaffe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.



(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, das Zentrum Simulations- und Navigationsunterstützung Fliegende Waffensysteme der Bundeswehr sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, Ausbildungszentren im Inland, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, das Kommando Operative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, die Waffensystemunterstützungszentren und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2. die Divisionen, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das
Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

5.
das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 4 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,



1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, Ausbildungszentren im Inland, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, die Waffensystemunterstützungszentren und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Divisionen, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando,

2. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. das
Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4.
das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,



1. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und das Zentrum Luftoperationen,

2.
das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.



Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis


(1) Die Kompanien, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1. die Bataillone, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zentrum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Kommunikation, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr, das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr und die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Fähigkeitskommandos, Führungsakademie der Bundeswehr und das Planungsamt der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Kommando Streitkräftebasis, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,



2. das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zentrum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter, Landeskommandos, das Betriebszentrum IT-System der Bundeswehr, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Kommunikation der Bundeswehr, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr, das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr und die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Fähigkeitskommandos und die Führungsakademie der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

vorherige Änderung

1. die Fähigkeitskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Planungsamt der Bundeswehr,

2. das Kommando Streitkräftebasis, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,



1. die Fähigkeitskommandos und die die Führungsakademie der Bundeswehr,

2. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.