Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)

Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
| |

§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen



(1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in ausreichendem Umfang über Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkundig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:

1.
DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, sowie VDI-Richtlinie 4220, Ausgabe April 2011,

2.
VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, oder

3.
DIN 45688, Ausgabe April 2005.

(2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Person oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäftigen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immissionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfügen.



 

Zitierungen von § 4 41. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 41. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 41. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 41. BImSchV Zuverlässigkeit von Stellen
... berechtigten Personen der bekannt zu gebenden Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer ... ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn 1. eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fachkundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für ... 1. eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fachkundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für ergebnisrelevante Tätigkeiten selbständig eingesetzt wird oder worden ...
§ 16 41. BImSchV Pflichten bekannt gegebener Stellen (vom 02.05.2013)
...  a) die Veränderung der personellen Ausstattung oder die Fachkunde des in § 4 genannten Personals betreffen, b) sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme oder ... Ermittlungen vorzulegen und 9. die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen. ...
Anlage 1 41. BImSchV (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen (vom 02.05.2013)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer
... 1 ist der Klammerzusatz wie folgt zu fassen: „(zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)".  ...