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§ 4 - Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 126
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
(1) 1Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in ausreichendem Umfang über Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkundig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt ist. 2Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:
- 1.
- DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, sowie VDI-Richtlinie 4220 Blatt 1, Ausgabe November 2018,
- 2.
- VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, oder
- 3.
- DIN 45688, Ausgabe Juli 2014.
(2) 1Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Person oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäftigen. 2Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immissionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 126 m.W.v. 1. Juli 2025
Frühere Fassungen von § 4 41. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2025 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 41. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 41. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
41. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 41. BImSchV Zuverlässigkeit von Stellen
... berechtigten Personen der bekannt zu gebenden Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer ... ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn 1. eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fachkundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für ... 1. eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fachkundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für ergebnisrelevante Tätigkeiten selbständig eingesetzt wird oder worden ...
§ 16 41. BImSchV Pflichten bekannt gegebener Stellen (vom 01.07.2025)
... die a) die Veränderung der personellen Ausstattung oder die Fachkunde des in § 4 genannten Personals betreffen, b) sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme oder ... Ermittlungen vorzulegen und 9. die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen. ...
Anlage 1 41. BImSchV (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen (vom 02.05.2013)
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer
... 1 ist der Klammerzusatz wie folgt zu fassen: „(zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)". ...
Erste Verordnung zur Änderung der Bekanntgabeverordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 126
Artikel 1 1. BImSchV41ÄndV Änderung der Bekanntgabeverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die gemäß § 29b Absatz 2 ...
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