§ 10 - Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)

Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-41 Umweltschutz
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§ 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen



Bekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, Programmen und Informationsquellen, zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Aufgabe geeignet ist, insbesondere dass

1.
die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht,

2.
die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und

3.
Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.



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