§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
- 1.
- neben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigenden Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen müssen insbesondere Folgendes enthalten:
- a)
- Angaben über Anlagenart, Grund, Zeitpunkt, Gegenstand und Umfang der Prüfung,
- b)
- Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu deren Abhilfe,
- c)
- grundlegende Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, sowie
- d)
- Angaben über eingegangene Beschwerden, getroffene Abhilfe und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Prüfung;
- 2.
- die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;
- 3.
- Aufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstattung bereitzuhalten;
- 4.
- innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres den zuständigen Behörden über jede durchgeführte Prüfung einen Bericht nach behördlichen Vorgaben vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung der bei der jeweiligen Prüfung festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, enthalten ist;
- 5.
- die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln zu berücksichtigen;
- 6.
- einen Prüfauftrag nicht anzunehmen, wenn sie im Rahmen
- a)
- der Planung oder des Genehmigungsverfahrens,
- b)
- der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen,
- c)
- der Erstellung des Sicherheitsberichts oder
- d)
- der Erstellung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
für den Betreiber der Anlage, auf die sich der Prüfungsauftrag beziehen soll, Aufträge durchgeführt haben, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüfungstätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten könnten;
- 7.
- zur Aufrechterhaltung der Fachkunde
- a)
- sich entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik fortzubilden und
- b)
- alle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen;
- 8.
- den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.
(2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge an andere Sachverständige vergeben werden; vor der Vergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag nebst Begründung anzuzeigen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 21 41. BImSchV Übergangsvorschriften ... 2 für bestehende Bekanntgaben für Stellen und gelten § 11 Absatz 4 und § 17 für bestehende Bekanntgaben für Sachverständige jeweils ab dem 2. Mai ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer ... „Tätigkeitsbereiches Gruppe III" zu streichen. c) In § 17 Absatz 1 Nummer 3 sind die Wörter „bereit zu halten" durch das Wort ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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