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Änderung § 3 41. BImSchV vom 01.01.2024

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§ 3 41. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 3 41. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Organisationsform von Stellen


(Text alte Fassung)

Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder Personengesellschaften sein.

(Text neue Fassung)

Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.


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