Änderung § 1 IZÜV vom 02.05.2013

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§ 1 IZÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 1 IZÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,

1. für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören,

2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

vorherige Änderung

Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder



2 Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder

1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,

2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder

3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften.

(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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