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Änderung § 12 IZÜV vom 02.05.2013

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§ 12 IZÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 12 IZÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Berechnung der Frachten bei Vermischung


(Text alte Fassung)

Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest. Weiter gehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen. 2 Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest. 3 Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.