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Synopse aller Änderungen der IZÜV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 254 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IZÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IZÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
IZÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 254 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Unterrichtung durch die Länder


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anforderung auf elektronischem Wege Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. 2 Insbesondere folgende Angaben sind zu übermitteln:

(Text neue Fassung)

1 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung auf elektronischem Wege Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. 2 Insbesondere folgende Angaben sind zu übermitteln:

1. die repräsentativen Daten über Emissionen der Anlagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,

2. die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anlagen oder Gewässerbenutzungen,

3. Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewendet werden,

4. die Berichte nach § 15.

vorherige Änderung

3 In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, welche Art von Informationen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. 4 § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend.



3 In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, welche Art von Informationen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. 4 § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend.


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