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§ 6 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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§ 6 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe



(1) 1Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen

1.
dieses Absatzes, der Absätze 2 bis 7a, des Absatzes 8 Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1 und des Absatzes 10 sowie

2.
des Absatzes 8 Satz 2 und des Absatzes 9 Satz 2 eingehalten werden.

2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Gesamtstaub 10 mg/m³,

b)
Kohlenmonoxid 80 mg/m³,

c)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von

aaa)
leichtem Heizöl bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung

aaaa) einer Temperatur von weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa 180 mg/m³,

bbbb) einer Temperatur von 383,75 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 200 mg/m³,

cccc) einer Temperatur von mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa 250 mg/m³;

bezogen auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg nach Anhang B der DIN EN 267 Ausgabe April 2010; der organisch gebundene Stickstoffgehalt des Brennstoffs ist nach DIN 51444 Ausgabe 2003 zu bestimmen; die gemessenen Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sind auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff sowie auf die Bezugsbedingungen 10 Gramm je Kilogramm Luftfeuchte und 20 Grad Celsius Verbrennungslufttemperatur umzurechnen;

bbb)
anderen flüssigen Brennstoffen 300 mg/m³,

bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW 150 mg/m³,

cc)
mehr als 300 MW 100 mg/m³,

d)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 100 MW 350 mg/m³,

bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m³,

cc)
mehr als 300 MW 150 mg/m³,

bei Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent nicht unterschritten werden; soweit diese Anforderung zu Emissionen von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;

2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und

3.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei Einsatz von leichtem Heizöl die Rußzahl 1 für den Drei-Minuten-Mittelwert nicht überschritten werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist bei Anlagen, in denen Destillations- oder Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Berücksichtigung von Vanadium zu bilden; für Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, darf ein Emissionsgrenzwert von 0,5 mg/m³ nicht überschritten werden.

(3a) Bei Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen in Raffinerien darf für Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(7) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, und vorbehaltlich des Absatzes 7a darf bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen außer leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen, mit Ausnahme der in Absatz 7a genannten Anlagen, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(7a) Bei bestehenden Anlagen in Raffinerien, die Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, der Emissionsgrenzwert für den Tagesmittelwert gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und für den Halbstundenmittelwert gemäß Nummer 2 nicht überschritten werden.

(8) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen bei Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als leichtes Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

2.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d bleiben unberührt.

(9) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanlagen für den Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als leichtes Heizöl, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 850 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 1.700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 850 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 1.700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 Prozent nicht unterschritten werden,

3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Soweit dieser Absatz keine abweichenden Regelungen zum Schwefelabscheidegrad vorsieht, bleiben die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d zum Schwefelabscheidegrad unberührt.

(10) Abweichend von Absatz 3 zweiter Halbsatz darf bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen für Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, ein Emissionsgrenzwert von 1,0 mg/m³ nicht überschritten werden.

(11) 1Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6, Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 9 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für die vorhergehenden fünf Jahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(12) Bei Einsatz von leichtem Heizöl, das die Anforderungen an leichtes Heizöl der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich des Schwefelgehaltes erfüllt, sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d genannten Anforderungen zum Schwefelabscheidegrad nicht anzuwenden.

(13) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind beim Einsatz von leichtem Heizöl nicht anzuwenden.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 1 V. v. 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 6 13. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
vom 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
aktuell vorher 02.05.2013 (09.10.2013)Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3754
aktuellvor 02.05.2013 (09.10.2013)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen (vom 23.12.2017)
... nach dieser Vorschrift und den jeweils maßgeblichen Anforderungen an die Zusatzfeuerung nach § 6 oder § 7 durch die Behörde im Einzelfall festzulegen. --- *) Anm. ...
§ 10a 13. BImSchV Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien (vom 23.12.2017)
... Abweichend von den in den §§ 6 , 7, 8 und 10 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ... der jeweiligen Anlage im Normalbetrieb in m³/h Ci NOx nach den §§ 6 , 7, 8 oder 10 bestimmter Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ... und gegebenenfalls neu zu ermitteln. (2) Abweichend von den in den §§ 6 , 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmten Emissionsgrenzwerten für ... der jeweiligen Anlage im Normalbetrieb in m³/h Ci SOx nach den §§ 6 , 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmter Emissionsgrenzwert für ...
§ 13 13. BImSchV Wesentliche Änderung von Anlagen
... eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen der §§ 4 bis 12 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die ...
§ 22 13. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen (vom 23.12.2017)
... Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10a und den nach § 11 jeweils im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwert ... 2. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefelabscheidegrad nach § 4 oder § 6 unterschreitet. (4) Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. ...
§ 23 13. BImSchV Einzelmessungen (vom 02.05.2013)
... Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllt werden, von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit ... Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die Probenahmezeit für Messungen zur Bestimmung der ... an Stoffen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der ...
§ 24 13. BImSchV Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
... wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 oder Anlage 1 ...
§ 28 13. BImSchV Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
... Die in den §§ 2 und 6 genannten DIN-Normen sowie die in §§ 19 und 21 genannten CEN-Normen sind bei der Beuth ... archivmäßig gesichert niedergelegt. (2) Den in §§ 2 und 6 genannten DIN-Normen und DVGW-Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende einschlägige ...
§ 29 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2017)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § ... richtig betreibt, 2. entgegen § 4 Absatz 12, § 5 Absatz 8 Satz 3 oder Satz 4, § 6 Absatz 11 , § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4, § 20 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, § 20 Absatz 4 ...
§ 30 13. BImSchV Übergangsregelungen (vom 23.12.2017)
... oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, gelten die Anforderungen des § 6 Absatz 3a, 7a , § 7 Absatz 1a und 4, § 8 Absatz 7a sowie § 10a dieser Verordnung ab dem 29. ...
Anlage 1 13. BImSchV (zu § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 23 Absatz 4) Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754
Berichtigung IndEmissRLUVuaÄndVBer
... 3" ist durch die Angabe „oder Satz 3" zu ersetzen. e) In § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist jeweils das Semikolon durch ein Komma zu ersetzen.  ... Komma anzufügen. g) In § 8 Absatz 13 ist die Angabe „den §§ 6 oder 7" durch die Angabe „§ 6 oder § 7" zu ersetzen. h) In ... 8 Absatz 13 ist die Angabe „den §§ 6 oder 7" durch die Angabe „§ 6 oder § 7" zu ersetzen. h) In § 9 Absatz 5 ist nach der Angabe ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
Artikel 1 1. BImSchV13ÄndV
... 320 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden,". 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ... 10a Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien (1) Abweichend von den in den §§ 6 , 7, 8 und 10 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ... der jeweiligen Anlage im Normalbetrieb in m³/h Ci NOx nach den §§ 6 , 7, 8 oder 10 bestimmter Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ... und gegebenenfalls neu zu ermitteln. (2) Abweichend von den in den §§ 6 , 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmten Emissionsgrenzwerten für ... der jeweiligen Anlage im Normalbetrieb in m³/h Ci SOx nach den §§ 6 , 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmter Emissionsgrenzwert für ... oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, gelten die Anforderungen des § 6 Absatz 3a, 7a , § 7 Absatz 1a und 4, § 8 Absatz 7a sowie § 10a dieser Verordnung ab dem 29. ... 11 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 5, 6 im Satzteil vor Nummer 1 und 7 Nummer 2, § 6 Absatz 5, 7 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, 8 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und 10, § 8 Absatz 8 im Satzteil ... die Wörter „im Jahr 2014" eingefügt. 16. In § 6 Absatz 3 , § 10 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 wird das Wort „und" ...