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§ 10 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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§ 10 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen



(1) 1Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehreren Brennstoffen so zu betreiben, dass die Anforderungen des Satzes 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Tagesmittelwert den sich aus den Absätzen 2 bis 4 jeweils ergebenden Emissionsgrenzwert und

2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des unter Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwertes überschreitet.

(2) 1Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. 2Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach Satz 1 ermittelten Werte.

(3) 1Bei im Jahr 2014 bestehenden Mischfeuerungen in Feuerungsanlagen, in denen Destillations- oder Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, gilt

1.
der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert, sofern die mit dem Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert zugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens 50 Prozent der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung ausmacht,

2.
im Übrigen Absatz 2 mit der Maßgabe, dass als Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses Wertes abzüglich des Emissionsgrenzwertes für den Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert angesetzt wird.

2Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie die zuständige Behörde auf Antrag für im Jahr 2014 bestehende Großfeuerungsanlagen, die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissionsgrenzwert von 600 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 1.200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert zulassen.

(4) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.





 

Frühere Fassungen von § 10 13. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
vom 19.12.2017 BGBl. I S. 4007

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a 13. BImSchV Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien (vom 23.12.2017)
... Abweichend von den in den §§ 6, 7, 8 und 10 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als ... Anlage im Normalbetrieb in m³/h Ci NOx nach den §§ 6, 7, 8 oder 10 bestimmter Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als ... neu zu ermitteln. (2) Abweichend von den in den §§ 6, 7 und 10 , ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid ... (2) Abweichend von den in den §§ 6, 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2 , bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als ... Anlage im Normalbetrieb in m³/h Ci SOx nach den §§ 6, 7 und 10 , ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmter Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und ... Normalbetrieb in m³/h Ci SOx nach den §§ 6, 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2 , bestimmter Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als ...
§ 13 13. BImSchV Wesentliche Änderung von Anlagen
... eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen der §§ 4 bis 12 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die ...
§ 22 13. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen (vom 23.12.2017)
... Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10a und den nach § 11 jeweils im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwert ...
§ 24 13. BImSchV Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
... wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 oder Anlage 1 ...
§ 29 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2017)
... 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
Artikel 1 1. BImSchV13ÄndV
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt: „§ 10a ... für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden." 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a ... in Raffinerien (1) Abweichend von den in den §§ 6, 7, 8 und 10 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als ... Anlage im Normalbetrieb in m³/h Ci NOx nach den §§ 6, 7, 8 oder 10 bestimmter Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als ... gegebenenfalls neu zu ermitteln. (2) Abweichend von den in den §§ 6, 7 und 10 , ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid ... neu zu ermitteln. (2) Abweichend von den in den §§ 6, 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2 , bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als ... Anlage im Normalbetrieb in m³/h Ci SOx nach den §§ 6, 7 und 10 , ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmter Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und ... in m³/h Ci SOx nach den §§ 6, 7 und 10, ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2 , bestimmter Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als ... Anlagen" die Wörter „im Jahr 2014" eingefügt. 15. In § 10 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „bestehenden Mischfeuerungen in ... werden vor den Wörtern „bestehenden Mischfeuerungen in Feuerungsanlagen" sowie in § 10 Absatz 3 Satz 2 vor den Wörtern „bestehende Großfeuerungsanlagen" die Wörter „im ... die Wörter „im Jahr 2014" eingefügt. 16. In § 6 Absatz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 wird das Wort „und" hinter dem Wort ...