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§ 19 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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§ 19 Messverfahren und Messeinrichtungen



(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Messungen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren angewendet und geeignete Messeinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 3 Nummer 1 bis 3 entsprechen, verwendet werden. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qualitätssicherung von automatischen Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme nach CEN-Normen des Europäischen Komitees für Normung durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

(3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage der zuständigen Behörde durch die Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen, die von der zuständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen wurde.

(4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle, die von der zuständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben wurde, gemäß Absatz 5,

1.
kalibrieren zu lassen und

2.
auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

(5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich mittels Parallelmessung unter Verwendung der Referenzmethode prüfen zu lassen. Die Kalibrierung ist jeweils nach der Errichtung und jeder wesentlichen Änderung durchführen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme. Die Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.

(6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.

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Zitierungen von § 19 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 13. BImSchV Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
... Die in den §§ 2 und 6 genannten DIN-Normen sowie die in §§ 19 und 21 genannten CEN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in § 2 ...
§ 29 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2017)
... § 18 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht richtig einrichtet, 10. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte ... angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird, 11. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach den ... nach den dort genannten Normen durchgeführt wird, 12. entgegen § 19 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 13. entgegen ... 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 13. entgegen § 19 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht ... oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt, 14. entgegen § 19 Absatz 6 , § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 oder Absatz ...
Anlage 3 13. BImSchV (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse (vom 23.12.2017)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 8 IndEmissRLUVuaÄndV Folgeänderungen
... von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, 2. § 19 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und ...