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§ 26 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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§ 26 Zulassung von Ausnahmen


§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

1.
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,

2.
im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden,

3.
die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung auch für einen als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und

4.
die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.

(2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU Ausnahmen erteilt werden, die zu einer Berichtspflicht an die Europäische Kommission führen, hat die zuständige Behörde eine Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten.


Text in der Fassung des Artikels 108 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 26 13. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 108 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 80 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 108 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
...  In § 26 Absatz 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. ...

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 3 BImSchV13NG Folgeänderungen
...  1. In Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „ § 26 BImSchV 13 " durch die Angabe „§ 23 BImSchV 13" ersetzt. 2. In Anlage 4 Teil I ... ersetzt. 2. In Anlage 4 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „ § 26 BImSchV 13 " durch die Angabe „§ 23 BImSchV 13" ersetzt. 3. In Anlage 5 Teil I ... ersetzt. 3. In Anlage 5 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „ § 26 BImSchV 13 " durch die Angabe „§ 23 BImSchV 13" ersetzt. 4. In Anlage 6 Teil I ... ersetzt. 4. In Anlage 6 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „ § 26 BImSchV 13 " durch die Angabe „§ 23 BImSchV 13" ersetzt. (4) In § 9 der ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 8 IndEmissRLUVuaÄndV Folgeänderungen
... 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13" durch die Angabe „§ 26 BImSchV 13" und die Angabe „§ 19 BImSchV 17" durch die Angabe „§ ... 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13" durch die Angabe „§ 26 BImSchV 13" und die Angabe „§ 19 BImSchV 17" durch die Angabe „§ ... 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13" durch die Angabe „§ 26 BImSchV 13" und die Angabe „§ 19 BImSchV 17" durch die Angabe „§ ... 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13" durch die Angabe „§ 26 BImSchV 13" und die Angabe „§ 19 BImSchV 17" durch die Angabe „§ ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 80 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
...  In § 26 Absatz 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ...


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