§ 26 Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1.
- einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,
- 2.
- im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden,
- 3.
- die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung auch für einen als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und
- 4.
- die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
(2) Soweit in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 2010/75/EU Ausnahmen erteilt werden, die zu einer Berichtspflicht an die Europäische Kommission führen, hat die zuständige Behörde eine Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 3 BImSchV13NG Folgeänderungen ... 1. In Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „ § 26 BImSchV 13 " durch die Angabe „§ 23 BImSchV 13" ersetzt. 2. In Anlage 4 Teil I ... ersetzt. 2. In Anlage 4 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „ § 26 BImSchV 13 " durch die Angabe „§ 23 BImSchV 13" ersetzt. 3. In Anlage 5 Teil I ... ersetzt. 3. In Anlage 5 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „ § 26 BImSchV 13 " durch die Angabe „§ 23 BImSchV 13" ersetzt. 4. In Anlage 6 Teil I ... ersetzt. 4. In Anlage 6 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „ § 26 BImSchV 13 " durch die Angabe „§ 23 BImSchV 13" ersetzt. (4) In § 9 der ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 8 IndEmissRLUVuaÄndV Folgeänderungen ... 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13" durch die Angabe „§ 26 BImSchV 13" und die Angabe „§ 19 BImSchV 17" durch die Angabe „§ ... 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13" durch die Angabe „§ 26 BImSchV 13" und die Angabe „§ 19 BImSchV 17" durch die Angabe „§ ... 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13" durch die Angabe „§ 26 BImSchV 13" und die Angabe „§ 19 BImSchV 17" durch die Angabe „§ ... 1.1 Spalte 3 wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13" durch die Angabe „§ 26 BImSchV 13" und die Angabe „§ 19 BImSchV 17" durch die Angabe „§ ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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