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Änderung Anlage 3 13. BImSchV vom 02.05.2013

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Anlage 3 13. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
Anlage 3 13. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse


1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Kohlenmonoxid 10 Prozent

b) Schwefeldioxid 20 Prozent

c) Stickstoffoxide 20 Prozent

d) Gesamtstaub 30 Prozent

e) organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent

(Text neue Fassung)

a) Kohlenmonoxid 10 Prozent,

b) Schwefeldioxid 20 Prozent,

c) Stickstoffoxide 20 Prozent,

d) Gesamtstaub 30 Prozent,

e) organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent,

f) Quecksilber 40 Prozent

vorherige Änderung

2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.

3.
Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.



g) Ammoniak 40 Prozent.

2. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Monatsmittelwert nach § 7 Absatz 4 festgelegten Emissionsbegrenzung für Stickstoffoxide den Prozentsatz von 20 Prozent nicht überschreiten.

3.
Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.

4.
Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.