Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-17-1 Umweltschutz
| |

§ 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen



(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Gesamtstaub 5 mg/m³,

b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m³,

c)
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 6 mg/m³,

d)
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 0,9 mg/m³,

e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 30 mg/m³,

f)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 120 mg/m³,

g)
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,01 mg/m³,

h)
Kohlenmonoxid 50 mg/m³,

i)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 10 mg/m³;

2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Gesamtstaub 20 mg/m³,

b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m³,

c)
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 40 mg/m³,

d)
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m³,

e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m³,

f)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m³,

g)
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,035 mg/m³,

h)
Kohlenmonoxid 100 mg/m³,

i)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 15 mg/m³;

3.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

(2) Für bestehende Abfallverbrennungsanlagen gilt

1.
abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ein Emissionsgrenzwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 8 mg/m³ für den Tagesmittelwert,

2.
abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, von 40 mg/m³ für den Tagesmittelwert und

3.
abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert, sofern Selektive katalytische Reduktion (SCR) bei Anlagen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als 50 MW beträgt, und die die selektive nicht-katalytische Reduktion anwenden (SNCR) sowie die vor dem 2. Mai 2013 genehmigt oder errichtet wurden, nicht anwendbar ist, gilt insoweit 180 mg/m³ für den Tagesmittelwert; für bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger gilt ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Tagesmittelwert, soweit eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind Abfallverbrennungsanlagen, die Abgase aus Anlagen zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) und von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) nach Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder Abgase aus Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen verbrennen, so zu errichten und zu betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, von 5 mg/m³ für den Tagesmittelwert eingehalten wird. 2Die Anforderung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(4) Die Emissionen an Distickstoffmonoxid im Abgas sind bei Wirbelschichtfeuerungen oder bei Abfallverbrennungsanlagen, die eine selektive nichtkatalytische Reduktion mit Harnstoff verwenden, nach dem Stand der Technik zu mindern.

(5) 1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Prozent. 2Sofern weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die einen Einfluss auf die Bestimmung der Emissionswerte haben, sind die Anforderungen an die Überwachung im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzustimmen, so dass die geänderten Bedingungen nicht zu Lasten der Betreiber gehen. 3Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere der Einsatz technischer Einrichtungen

1.
zur Minderung oder Abscheidung von Kohlenstoffdioxid,

2.
zur Steigerung der Energieeffizienz oder

3.
zur Abgaskondensation.

4Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, oder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 Prozent.





 

Frühere Fassungen von § 8 17. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
vom 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 17. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 17. BImSchV Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen (vom 02.05.2013)
... dieser Verordnung eingehalten werden und 2. die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid ...
§ 9 17. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen (vom 16.02.2024)
... Siedlungsabfälle eingesetzt werden, sowie 2. die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 1, sofern a) die Anlage mehr als 25 Prozent der jeweils ... benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten abweichend von Absatz 2 die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1. Für die Ermittlung des prozentualen Anteils nach Satz 1 ... in Anlage 3 festgelegt oder nach dem in Anlage 3 vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit in Anlage 3 nicht anders festgelegt ist, dürfen die ...
§ 10 17. BImSchV Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte (vom 16.02.2024)
... oder 4.3 überschreitet. (3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar. (4) Die Absätze 1 und 2 sind für ...
§ 16 17. BImSchV Kontinuierliche Messungen (vom 16.02.2024)
... zu registrieren und auszuwerten: 1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 sowie 4.1 und 4.2 gemäß Anlage ... 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen einzelner Stoffe nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder nach Nummer 2.1, 2.3, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 sowie 4.1 der Anlage 3 nachweislich ... Chlorverbindungen betrieben werden, die sicherstellen, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c oder nach Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 gemäß Anlage 3 nicht ... hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 kontinuierlich zu messen, wenn geeignete Messeinrichtungen verfügbar sind. (6) ... erbracht, wenn die ermittelten Emissionswerte weniger als 20 Prozent der Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe g oder nach Anlage 3 Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 betragen. (8) Die ...
§ 17 17. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen (vom 16.02.2024)
... nach Anlage 4 validierten Tagesmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Anlage 3 Nummer 2.1, 2.3, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 sowie 4.1 überschreitet, 2. ... 4 validierten Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgeblichen Emissionsgrenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 , § 9 Absatz 4 Satz 3 oder eines von § 9 Absatz 4 Satz 3 abweichenden ...
§ 18 17. BImSchV Periodische Messungen (vom 16.02.2024)
... bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Absatz 7 bis 9, nach § 8 Absatz 1 ... 8 Absatz 1 Nummer 3 oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Absatz 7 bis 9, nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Anlage 3 Nummer 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 sowie 4.1 und 4.2 festgelegten ... Dauerbetrieb zugelassen ist. (5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist die Probenahmedauer in Abhängigkeit des Probenahmeverfahrens und des ... Abweichend von Absatz 3 Satz 1 sind die Messungen zur Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e durch Langzeitprobenahme monatlich für den Zeitraum ... Monats durchzuführen. (7) Die Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e wird nicht angewendet, wenn durch Messungen nach § 18 ...
§ 19 17. BImSchV Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen (vom 16.02.2024)
... gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 ...
§ 20a 17. BImSchV Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (vom 16.02.2024)
...  (2) Sofern vorhandene Messgeräte geeignet sind, die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und 2 , jeweils Buchstabe a und b, zu überwachen, kann die Bestimmung der in Absatz 1 genannten ...
§ 21 17. BImSchV Störungen des Betriebs (vom 16.02.2024)
... Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8 und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf ... organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid nach 1. § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h , 2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und 3. Anlage 3 Nummer 2.1, ... Kohlenmonoxid nach 1. § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h, 2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und 3. Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 und 4.1. (4) Die Anlage ... Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 5 sowie § 9 Absatz 4 gelten ...
§ 27 17. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.02.2024)
... 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1, 2, 3, 8 oder Absatz 9 Satz 1, § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage nicht richtig ...
Anlage 1 17. BImSchV (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe (vom 16.02.2024)
Anlage 3 17. BImSchV (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen (vom 16.02.2024)
... anzuwenden. Die Mischungsregel ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 8 Absatz 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. ... des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieser Anlage sind die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Schadstoffe, für die Jahresmittelwerte, Tagesmittelwerte, ... Teil des normierten Abgasstroms. CAbfall: Emissionsgrenzwert für die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 8 Absatz 5 ... § 8 Absatz 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 8 Absatz 5 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte. CVerfahren: Emissionswert und ... eingehalten werden, auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 Prozent zu beziehen. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe ... einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 festzulegen. 2.4.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von ... 2.4.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 8 Absatz 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund ... und 3.2 auf den nach Anlage 3 Nummer 1 zu berechnenden Bezugssauerstoffgehalt. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe ... beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 1 BImSchV17uaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt werden" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „ § 8 Absatz 1" die Angabe „und 2" eingefügt. b) In Absatz 4 wird nach ... b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „ § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In ... wie folgt gefasst: „(3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „ § 8 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „Buchstabe d" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz ... erbracht, wenn die ermittelten Emissionswerte weniger als 20 Prozent der Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe g oder nach Anlage 3 Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 betragen. (8) Die ... Abweichend von Absatz 3 Satz 1 sind die Messungen zur Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e durch Langzeitprobenahme monatlich für den Zeitraum ... jeweiligen Monats durchzuführen. (7) Die Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e wird nicht angewendet, wenn durch Messungen nach § 18 ... (2) Sofern vorhandene Messgeräte geeignet sind, die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und 2 , jeweils Buchstabe a und b, zu überwachen, kann die Bestimmung der in Absatz 1 genannten ... und gesondert zu bewerten." 17. In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „ § 8 Absatz 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ersetzt. 18. § 22 ... 17. In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3" durch die Angabe „ § 8 Absatz 5" ersetzt. 18. § 22 wird wie folgt geändert a) In ... 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 8 Absatz 1 , § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 ... § 24 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder § 28 Absatz 2" durch die Wörter „ § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter ... a) Nach der Angabe „Anlage 1" werden die Wörter „(zu § 8 Absatz 1 , § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1)" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz ... 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1)" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 1 , § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1)" ersetzt. b) Buchstabe a wird ... b) In Nummer 1 in der Erläuterung zu CAbfall wird die Angabe „ § 8 Absatz 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ersetzt. 28. In Anlage 4 ... zu CAbfall wird die Angabe „§ 8 Absatz 3" durch die Angabe „ § 8 Absatz 5" ersetzt. 28. In Anlage 4 Nummer 3 werden die Wörter ...

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 2 BImSchV13NG Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... 4 validierten Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgeblichen Emissionsgrenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 , § 9 Absatz 4 Satz 2 oder eines von § 9 Absatz 4 Satz 2 abweichenden ... 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist die Probenahmedauer in Abhängigkeit des Probenahmeverfahrens und des ... aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „ § 8 " ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe ... ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „ § 8 " ersetzt und wird vor dem Wort „Tagesmittelwerte" das Wort ...