(1) 1Wärme, die in Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen entsteht und die nicht an Dritte abgegeben wird, ist in Anlagen des Betreibers zu nutzen, soweit dies nach Art und Standort dieser Anlagen technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Betreiber hat, soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als einem halben Megawatt erzeugbar ist, elektrischen Strom zu erzeugen.
(2)
1Der Betreiber einer Abfallverbrennungsanlage, die in
Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist, hat entweder den elektrischen Bruttowirkungsgrad, die Bruttoenergieeffizienz oder den Kesselwirkungsgrad für die Abfallverbrennungsanlage insgesamt oder für alle relevanten Teile der Abfallverbrennungsanlage zu bestimmen.
2Bei einer Abfallverbrennungsanlage, die keine bestehende Abfallverbrennungsanlage ist, oder nach jeder Änderung einer bestehenden Abfallverbrennungsanlage, die die Energieeffizienz erheblich beeinträchtigen könnte, wird der elektrische Bruttowirkungsgrad, die Bruttoenergieeffizienz oder der Kesselwirkungsgrad durch einen Leistungstest bei Volllastbetrieb bestimmt.
3Bei einer bestehenden Abfallverbrennungsanlage, die keinen Leistungstest durchgeführt hat, bei der eine Leistung unter Volllast aus technischen Gründen nicht erbracht werden kann, kann der elektrische Bruttowirkungsgrad, die Bruttoenergieeffizienz oder der Kesselwirkungsgrad unter Berücksichtigung der Auslegungswerte unter Leistungstestbedingungen bestimmt werden.
(3)
1Die Einhaltung der Mindestanforderungen der
Anlage 7 an die nach Absatz 2 ermittelten Energieeffizienzwerte sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
2Maßnahmen zur CO2-Abscheidung sind als energetische Nutzung bei Abfallverbrennungsanlagen anzuerkennen.
3Von den Mindestanforderungen der
Anlage 7 kann die zuständige Behörde auf Antrag Abweichungen zulassen, wenn die technischen Möglichkeiten und die Zumutbarkeit der Wärmenutzung nach Satz 1 bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder durch die Abgaszusammensetzung eingeschränkt oder nicht gegeben sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 1 BImSchV17uaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Energieeffizienz". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Energieeffizienz". b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: ... „Anlage 6 (zu § 4 Absatz 1) Umweltmanagementsysteme Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3 ) Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen". 2. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 ... Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden." 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 13 Energieeffizienz". b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Die folgenden ... a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Satz 1 oder Satz 2 , § 24 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder § 28 Absatz 2" durch die Wörter ... § 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 13 Satz 2 aus der dort genannten Wärme" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz ... „§ 13 Satz 2 aus der dort genannten Wärme" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. c) Nummer 14 wird aufgehoben. d) In Nummer 20 wird ... die Anforderungen aus § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 5, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 für bestehende Anlagen ab dem 4. Dezember 2025. Satz 2 gilt entsprechend. ... der Anlage umfasst, im Intervall von drei Jahren nachzuweisen. Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3 ) Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen ...