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Änderung § 19 17. BImSchV vom 15.07.2021

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§ 19 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen


(Text neue Fassung)

§ 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2 Der Messbericht muss Folgendes enthalten:



(1) 1 Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2 Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

(Textabschnitt unverändert)

1. Angaben über die Messplanung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Ergebnis jeder Einzelmessung,



2. das Ergebnis jeder periodischen Messung,

3. das verwendete Messverfahren und

4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

vorherige Änderung

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.



(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.


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