Änderung § 19 17. BImSchV vom 16.02.2024

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§ 19 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2024 geltenden Fassung
§ 19 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 19 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen


(Text neue Fassung)

§ 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2 Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

1. Angaben über die Messplanung,

2. das Ergebnis jeder periodischen Messung,

3. das verwendete Messverfahren und

4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.



(heute geltende Fassung) 



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