Änderung Anlage 5 17. BImSchV vom 15.07.2021

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Anlage 5 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
Anlage 5 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
 

(Text alte Fassung)

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 10) Umrechnungsformel


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12) Umrechnungsformel


(Textabschnitt unverändert)

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB = (21 - OB) / (21 - OM) x EM

EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM = gemessene Massenkonzentration

OB = Bezugssauerstoffgehalt

OM = gemessener Sauerstoffgehalt



 



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