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Änderung § 5 17. BImSchV vom 16.02.2024

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§ 5 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2024 geltenden Fassung
§ 5 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Betriebsbedingungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Abfallverbrennungsanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass

1. ein weitgehender Ausbrand der Abfälle oder der Stoffe nach § 1 Absatz 1 erreicht wird und

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Abfallverbrennungsanlage ist zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung und zur Reduzierung der Emissionen in die Luft durch Aufbau und Implementierung von Verfahren zur Anpassung der Anlageneinstellungen durch Prozesssteuerungssysteme oder Feuerleistungsregelungen, sofern erforderlich und durchführbar, basierend auf der Charakterisierung und Kontrolle der Abfälle so zu errichten und zu betreiben, dass

1. ein möglichst weitgehender Ausbrand der Abfälle oder der Stoffe nach § 1 Absatz 1 erreicht wird und

2. in der Schlacke und in der Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff von weniger als 3 Prozent oder ein Glühverlust von weniger als 5 Prozent des Trockengewichtes eingehalten wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 mindestens alle drei Monate mithilfe einer Probenahme und einer Analyse in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden internationalen oder nationalen Normen nachzuweisen und zu dokumentieren.

(2) 1 Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 vorzubehandeln. 2 Die Vorbehandlung erfolgt in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen oder durch das Öffnen von Einwegbehältnissen.

(3) Entgegen den Anforderungen nach Absatz 2 sollen infektiöse krankenhausspezifische Abfälle in die Feuerung gebracht werden, ohne vorher mit anderen Abfallarten vermischt oder anderweitig vorbehandelt worden zu sein.

vorherige Änderung

(4) Die Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 erreicht wird.



(4) Die Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu betreiben, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt werden.

(5) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.