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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen am 02.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Mai 2013 durch Berichtigung der IndEmissRLUVuaÄndVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndEmissRLUVuaÄndV.

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen


Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften und Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:

'Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

§ 14 Ableitung der Abgase

§ 15 An- und Abfahren von Anlagen

§ 16 Allgemeine Anforderungen

§ 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 18 Weitergehende Anforderungen

§ 19 Zulassung von Ausnahmen

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt (weggefallen)'.

2. In § 1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter 'Siedepunkt bei 1.013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]' durch die Wörter 'Siedepunkt bei 1.013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]' ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort 'Kubikmeter' ein Komma und die Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal),' eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe '(273 K [0 °C], 1.013 mbar)' gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter 'als 308 Kelvin [35 °C] 2 Gramm je Kubikmeter' durch die Wörter 'als 308 Kelvin (35 Grad Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter' und die Wörter 'nicht überschreitet' durch ein Komma und die Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal), nicht überschreitet' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe '(273 K [0 °C], 1.013 mbar)' gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe '(273 K [0 °C], 1.013 mbar)' durch die Wörter '(273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal)' ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach den Wörtern 'mehr als 1 Gramm je Kubikmeter' ein Komma und die Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand,' eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen; die Anzeigepflicht gilt auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der Anlage gemäß Absatz 2.'

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

'(2) Eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von Absatz 1 ist

1. eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann,

2. eine Änderung der Nennkapazität bei Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen pro Jahr oder weniger, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt,

3. eine Änderung der Nennkapazität bei anderen als den in Nummer 2 genannten Anlagen, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannte Nennkapazität ist die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird.'

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und nach dem Wort 'errichteten' werden die Wörter 'oder wesentlich geänderten' eingefügt sowie die Wörter 'nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle' durch die Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter 'nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle' durch die Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter 'nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle' werden durch die Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter 'Absatz 2 bis 4' durch die Wörter 'Absatz 4 bis 6' ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 'Absatz 3' durch die Angabe 'Absatz 5' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde bekanntgegebenen Stelle' durch die Wörter 'durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde gemäß § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die Angabe 'Absatz 7' durch die Angabe 'Absatz 9' ersetzt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

(Text neue Fassung)

j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.

7. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

'§ 15 An- und Abfahren von Anlagen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

(2) An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, gelten nicht als An- oder Abfahren.'

8. Der bisherige § 15 wird § 16.

9. Der bisherige § 15a wird § 17 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' durch die Wörter 'des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 'des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' durch die Wörter 'des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.

10. Der bisherige § 16 wird § 18.

11. Der bisherige § 17 wird § 19 und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe '§§ 10 bis 15' durch die Angabe '§§ 10 bis 16' und die Angabe '1999/13/EG' durch die Angabe '2010/75/EU' ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe '1999/13/EG' durch die Angabe '2010/75/EU' ersetzt.

12. Der bisherige § 18 wird § 20 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

'13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,'.

b) In Nummer 21 wird die Angabe '§ 15' durch die Angabe '§ 16' ersetzt.

c) In Nummer 22 wird die Angabe '§ 15a' durch die Angabe '§ 17' ersetzt.

13. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.



Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


(gesamter Text siehe Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)



Artikel 3 Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


(gesamter Text siehe Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)



Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen


Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen ist nicht erforderlich.'

b) In Absatz 2 wird die Angabe 'mbar' durch das Wort 'Hektopascal' und die Angabe '°C' durch die Wörter 'Grad Celsius' ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 Satz 2 werden nach dem Wort 'übersteigt' die Wörter 'oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist' eingefügt.

b) Nach Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 eingefügt:

'25. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:

ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;'.

c) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die Nummern 26 bis 30.

d) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

e) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 angefügt:

'32. zugelassene Überwachungsstelle:

Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) jeweils in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Prüfstelle benannt und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist.'

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Satz 1 ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzuhalten, soweit diese Stoffe den organischen Stoffen der Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind.'

bb) Folgender Satz wird angefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

'Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, haben die Anforderungen des Satz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.'



'Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, haben die Anforderungen des Satzes 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.'

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1.013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen finden darüber hinaus die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen Anwendung.'

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

'(7) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Anforderungen ergeben.'

4. In § 4 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

'Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anforderungen ergeben.'

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. erstmals bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann'.

c) In Absatz 6 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

'Die zuständige Behörde kann den Betreiber anweisen, die Lösemittelbilanz, sofern sie offensichtlich mit schwerwiegenden Mängeln behaftet ist und der Betreiber diese nicht in angemessener Frist behebt, von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß den Anforderungen im Anhang V aufstellen zu lassen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen des Anhangs I Nummer 3.1.'

d) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten.'

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG' durch die Wörter 'Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 7)' ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' durch die Wörter 'Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.

8. In den §§ 10 und 11 Nummer 3 wird jeweils die Angabe '1999/13/EG' durch die Angabe '2010/75/EU' ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter '§ 5 Abs. 6 Satz 1 oder 3' durch die Wörter '§ 5 Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) In Nummer 4 werden die Wörter 'Absatz 7 Satz 2 oder' gestrichen.



bb) In Nummer 4 werden die Wörter 'Abs. 7 Satz 2 oder' gestrichen.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe '§ 5 Abs. 7 Satz 4' durch die Wörter '§ 5 Absatz 7 Satz 3' ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter 'Abs. 6 Satz 1 oder 3' durch die Wörter 'Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Die Anforderungen der Nummer 3.1.2 des Anhangs III sind im Fall des Einsatzes von organischen Lösemitteln, die keine Kohlenwasserstofflösemittel sind, spätestens ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten.'

11. In Anhang II Nummer 5 wird Buchstabe a gestrichen und werden die bisherigen Buchstaben b und c die Buchstaben a und b.

12. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1.2 in Satz 1 werden nach dem Wort 'Hundert' die Wörter 'der eingesetzten Lösemittel' eingefügt.

b) In Nummer 1.1.3 in Satz 1 wird die Angabe '8' durch die Angabe '5' ersetzt.

c) Nach Nummer 1.1.3 wird folgende Nummer 1.1.4 eingefügt:

'1.1.4 Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr

Der Gesamtemissionsgrenzwert beträgt 10 Gewichtsprozent des Druckfarbenverbrauchs.'

d) In Nummer 1.2.1 wird die Angabe ',2)' und die dazu gehörende Bemerkung gestrichen.

e) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

'1.2.2 Der Grenzwert für die Gesamtemission beträgt 5 Gewichtsprozente vom eingesetzten Lösemittel.'



'1.2.2 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Der
Grenzwert für die Gesamtemission beträgt 5 Gewichtsprozente vom eingesetzten Lösemittel.'

f) Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden vor dem Wort 'Kohlenwasserstofflösemitteln' die Wörter 'organischen Lösemitteln einschließlich' eingefügt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c werden vor der Angabe 'KWL' die Wörter 'organische Lösemittel einschließlich' eingefügt.

bbb) Im sechsten Spiegelstrich wird das Wort 'mbar' durch das Wort 'Hektopascal' ersetzt.

g) Nummer 4.3.1 wird wie folgt geändert:

aa) Unter der Angabe '70' wird die Angabe '501' eingefügt.

bb) In der Spalte Bemerkungen werden die Wörter '1 Gilt für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.' eingefügt.

h) In Nummer 4.5.1 wird die Angabe '130 1)' und die dazu gehörende Bemerkung gestrichen.

i) In Nummer 8.1.3 in Satz 2 werden das Komma und die Wörter 'bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2005,' gestrichen.

j) Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Wörter 'ab dem 1. November 2007' gestrichen.

bbb) In Buchstabe c wird das Wort 'anzuwenden' durch das Wort 'einzuhalten' ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

k) In Nummer 10.1.1 Bemerkung 1) werden nach dem Wort 'Beschichten' die Wörter 'oder Bedrucken' eingefügt.

l) In Nummer 12.1.3 werden nach dem Wort 'Altanlagen' die Wörter 'bis zum 31. Dezember 2013' eingefügt.

m) Nummer 12.1.4 wird wie folgt gefasst:

'12.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.1.1 die Anforderungen nach Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.'

n) Nach Nummer 14.1.2 wird folgende Nummer 14.1.3 eingefügt:

'14.1.3 Besondere Anforderungen

Anstatt des Grenzwertes für diffuse Emissionen in Nummer 14.1.2 muss bei Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr, in denen Klebebänder beschichtet werden, ein Gesamtemissionsgrenzwert von 1 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel eingehalten werden.'

o) Nummer 16.1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 1 werden die Angaben '3 2)' und '5 2)' gestrichen sowie nach dem Wort 'Altanlagen' die Angabe '2' eingefügt.

bb) In Spalte 2 wird die Angabe '1,5 2)' gestrichen.

cc) In Spalte 3 'Bemerkungen' werden die Wörter 'Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.' durch die Wörter 'Gilt bis zum 31. Dezember 2013.' ersetzt.

p) In Nummer 16.1.2 Spalte 3 'Bemerkungen' werden die Wörter 'nach Nummer 3.1.7' gestrichen und wird das Wort 'TA Luft' durch die Wörter 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.

q) Die Nummer 16.1.4 wird wie folgt gefasst:

'16.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.1 die Anforderungen nach Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.'

r) In den Nummern 16.2.2 und 16.3.2 werden jeweils in der Bemerkung 2) in Spalte 3 die Angabe 'Nummer 3.1.7' gestrichen und die Angabe 'TA Luft' durch die Wörter 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.

s) In Nummer 16.4.2 wird in der Bemerkung 3) in der Spalte 3 die Angabe 'Nummer 3.1.7' gestrichen und die Angabe 'TA Luft' durch die Wörter 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.

t) Nummer 17.1.4 wird wie folgt gefasst:

'17.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 17.1.1 die Anforderungen nach Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.'

u) Nummer 19.1.1 wird wie folgt gefasst:

'19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Die Gesamtemissionen dürfen 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel nicht überschreiten, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013.'

v) In Nummer 19.1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

'Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013.'

w) Nummer 19.1.4 wird wie folgt gefasst:

'19.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.1 die Anforderungen nach Nummer 19.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.'

13. Der Anhang IV Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter 'ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:' durch die Wörter 'zu reduzieren' und die danach folgende Tabelle durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Tabelle in Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Eintragungen zu Nummer 1.1 und 1.2 werden gestrichen.

bb) Zu Nummer 5.1 wird die Angabe '< 15' gestrichen.

c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

'5. Für Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I, die Teil oder Nebeneinrichtungen von Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr sind, sind die folgenden Gesamtemissionsgrenzwerte einzuhalten:

vorherige Änderung

- 0,30 kg VOC bezogen auf die Masse des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden.



- 0,30 kg VOC bezogen auf die Masse des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden,

- 0,25 kg VOC bezogen auf die Masse des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I ausgenommen Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden.

6. Die Anwendung des Reduzierungsplans IV B ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen nicht geeignet.'

14. Anhang V Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

'2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen

Die diffusen Emissionen sind entweder mit der nachfolgenden mittelbaren oder der direkten Methode zu bestimmen:

Mittelbare Methode

a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

F = I1 - O1 - O5 - O6 - O7 - O8

für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I,

b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

F = I1 - O1.1 - O5 - O6 - O7 - O8

für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2 oder 14.1. nach Anhang I.

Direkte Methode

a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

F = O2 + O3 + O4 + O9

für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I,

b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9

für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1 nach Anhang I.

Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge werden durch zeitlich begrenzte aber umfassende Messungen bestimmt, die solange nicht wiederholt werden müssen, bis die Anlagenausrüstung verändert wird. Alternative gleichwertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösemitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:

I = I1 + I2.'