Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

§ 13 Aufbewahrung von Daten



(1) 1Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. 2Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8.

(2) 1Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. 2Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. 3Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. 4Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,

2.
die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist

a)
zu wissenschaftlichen Zwecken,

b)
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,

c)
zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,

d)
für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

e)
zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

3.
die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden.





 

Frühere Fassungen von § 13 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 12.12.2020Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 8 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuellvor 09.08.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BMG Löschung von Daten (vom 01.11.2022)
... Die weiteren Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach § 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach ...
§ 15 BMG Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen
... §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der ...
§ 16 BMG Anbieten von Daten an Archive (vom 26.11.2019)
... Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung bestimmten Frist hat die Meldebehörde die Daten und die zum ... Vorschriften zur Übernahme anzubieten. (2) Innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung bestimmten Frist kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise den ... anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde im Rahmen des § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährleistet bleibt. Bis zum Ablauf dieser Frist darf das Archiv die ... dieser Frist darf das Archiv die übernommenen Daten und Hinweise nur nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100
§ 5 BMeldDAV Abrufdaten für die Personensuche
... angefordert hat, 6. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden. (2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes ...
§ 8 BMeldDAV Abrufdaten für die freie Suche
... verstorben ist, 5. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden. (2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes ...
§ 10 BMeldDAV Auskunftsfähiger Datenbestand
... 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 4 RegMoG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Empfänger der Daten nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist." 3. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Geburt im Ausland auch der Staat," die Wörter ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 3 PassAuswRÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter „und gültigen" gestrichen. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 8 2. DAVG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes,". 2. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe „16," die Angabe „17a," eingefügt. 3. ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt." 12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 40 Absatz 4" durch die Angabe „§ 40 Absatz 5" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ...