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§ 37 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 37 Datenweitergabe



(1) 1Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. 2Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.

(2) 1Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit; dabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich festzulegen. 2Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3§ 34a Absatz 5 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 37 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMG Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (vom 07.04.2021)
... von Amts wegen zu ermitteln. (4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend ...
§ 11 BMG Auskunftsbeschränkungen (vom 01.05.2022)
... Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder 3. die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 ...
§ 53 BMG Zeugenschutz (vom 01.05.2022)
... den Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34, 34a, 36, 37 und 49 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder 3. die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 ... ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre." 21. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist." 11. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 34a Absatz 5 gilt ...