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§ 46 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 46 Gruppenauskunft



(1) 1Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. 2Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

1.
Geburtsdatum,

2.
Geschlecht,

3.
derzeitige Staatsangehörigkeit,

4.
derzeitige Anschriften,

5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,

6.
Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Doktorgrad,

4.
Alter,

5.
Geschlecht,

6.
Staatsangehörigkeiten,

7.
derzeitige Anschriften und

8.
gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.



 

Zitierungen von § 46 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BMG Auskunftsbeschränkungen (vom 01.05.2022)
... besteht nicht, wenn 1. eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3 erfolgt ist, 2. eine nicht automatisierte Datenübermittlung ...
§ 47 BMG Zweckbindung der Melderegisterauskunft
... 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... besteht nicht, wenn 1. eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3 erfolgt ist, 2. eine nicht automatisierte ...