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Änderung § 23a BMG vom 07.04.2021
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§ 23a BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung | § 23a BMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182 |
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(Text alte Fassung) § 23a (neu) | (Text neue Fassung)§ 23a Elektronische Anmeldung |
(1) 1 Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. 2 Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. 3 Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). 4 Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. (2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. (3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden. (4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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