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Änderung § 43 BMG vom 27.07.2022

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§ 43 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung
§ 43 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

5. derzeitige und frühere Anschriften,

6. Anschrift am 1. September 1939.

(2) 1 Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:

1. Geschlecht,

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

3. Einzugsdatum und Auszugsdatum.

2 Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:

1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.



 
(heute geltende Fassung) 

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