Änderung § 23a BMG vom 07.04.2021

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§ 23a BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung
§ 23a BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Elektronische Anmeldung


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Erprobung der elektronischen Anmeldung ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen.

(2) 1 Die meldepflichtige Person darf bei einer Anmeldung nach Absatz 1 bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. 2 Hierzu hat sie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. 3 Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). 4 Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.

(3) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.

(4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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