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Änderung § 52 BMG vom 07.04.2021

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§ 52 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung
§ 52 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Bedingter Sperrvermerk


(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

(Text alte Fassung)

1. einer Justizvollzugsanstalt,

2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,

3. Krankenhäusern,
Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

4.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

5.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) 1 In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. 2 Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.

(Text neue Fassung)

1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) 1 In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. 2 Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. 3 Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.

(heute geltende Fassung)