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Änderung § 18 BMG vom 01.05.2022

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§ 18 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 18 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Meldebescheinigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. 2 Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2 Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1. Familienname,

vorherige Änderung

2. frühere Namen,

3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.
Doktorgrad,

5. Ordensname, Künstlername,


6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

(2) 1 Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. 2 Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.

(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4)
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend.



2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.
Doktorgrad,

4. Geburtsdatum,


5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

3 Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten
§ 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung)