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Änderung § 40 BMG vom 01.05.2022

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§ 40 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 40 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf


(Text neue Fassung)

§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren:



(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:

(Textabschnitt unverändert)

1. die abrufberechtigte Stelle,

2. die abgerufenen Daten,

3. den Zeitpunkt des Abrufs,

vorherige Änderung

4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und

5. die Kennung der abrufenden Person.

(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen
nach § 34 Absatz 2 abgerufen, sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.

(4) 1 Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. 2 Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. 3 Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.



4. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,

5. den Anlass des Abrufs,

6.
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und

7. die
nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).

(2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf
sind

1.
zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und

2. statt
der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.

(3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.

(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:

1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,

2. die Art der Dienstleistung,

3. die abgerufenen Daten und

4. den Zeitpunkt des Abrufs.

(5)
1 Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. 2 Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. 3 Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.

(heute geltende Fassung)