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Änderung § 10 BMG vom 26.11.2014

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§ 10 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 10 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Auskunft an die betroffene Person


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über

1. die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,

2. die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten sowie

3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßiger Datenübermittlungen.

vorherige Änderung

Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren im Einzelfall ist der betroffenen Person auf Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten und ihre Empfänger zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist. Die Auskunft nach Satz 2 wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt.

(2) Die Auskunft kann auch elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.

(3) Die Identität des Antragstellers ist mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder mittels eines Identitätsbestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes zu überprüfen. Alternativ kann die Identität des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz überprüft werden.



2 Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1 im Einzelfall ist der betroffenen Person auf Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten und ihre Empfänger zu erteilen. 3 Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist. 4 Die Auskunft nach Satz 2 wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt.

(2) 1 Die Auskunft kann auch elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.

(3) 1 Die Identität des Antragstellers ist mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder mittels eines Identitätsbestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes zu überprüfen. 2 Alternativ kann die Identität des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz überprüft werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)