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Änderung § 49 BMG vom 26.11.2014

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§ 49 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 49 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 40 gilt entsprechend.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.

(3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die oberste Landesbehörde. Portale haben insbesondere die Aufgabe,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. 2 Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(2) 1 Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. 2 Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.

(3) 1 Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. 2 Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die oberste Landesbehörde. 3 Portale haben insbesondere die Aufgabe,

1. die Anfragenden zu registrieren,

2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,

3. die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,

4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und

5. die Datensicherheit zu gewährleisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn

1. der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat, wobei für Familienname, frühere Namen und Vornamen eine phonetische Suche zulässig ist, und

2. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

vorherige Änderung

(5) § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(5) § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 40 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)