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Änderung § 43 BMG vom 01.11.2016

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§ 43 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 43 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste


(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Vornamen,

(Text neue Fassung)

3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

5. derzeitige und frühere Anschriften,

6. Anschrift am 1. September 1939.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:



(2) 1 Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:

1. Geschlecht,

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. frühere Anschriften,

4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.



3. Einzugsdatum und Auszugsdatum.

2 Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:

vorherige Änderung

1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,



1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)