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Änderung § 13 BMG vom 09.08.2019

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§ 13 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 13 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Aufbewahrung von Daten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. 2 Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3 Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Feststellung der Tatsache nach § 3 Absatz 2 Nummer 5.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. 2 Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3 Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Feststellung der Tatsache nach § 3 Absatz 2 Nummer 5.

(2) 1 Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 2 Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden. 3 Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn

1. die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung und Nutzung der Daten eingewilligt hat oder

2. die Verarbeitung oder Nutzung der Daten unerlässlich ist

a) zu wissenschaftlichen Zwecken,

b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,

c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,

d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)