Änderung § 18 BMG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BMG, alle Änderungen durch Artikel 16 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des BMG

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§ 18 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 18 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Meldebescheinigung


(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. 2 Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4. Doktorgrad,

5. Ordensname, Künstlername,

6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

(2) 1 Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. 2 Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.

(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend.




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