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Synopse aller Änderungen des BMG am 01.11.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2025 durch Artikel 4 des RegMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BMG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | BMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2025 I Nr. 262 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Anmeldung, Abmeldung | |
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (2) 1 Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. 2 Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs. (3) 1 Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. 2 Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. 3 Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung. | |
| (Text alte Fassung) (4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit. 2 Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit. |
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