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§ 1 - Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde (SüdumfStG k.a.Abk.)

§ 1 Zulassung des Baus



(1) Zur Herstellung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist die Südumfahrung Stendal als Teil der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde im Abschnitt von km 99,95 bis km 113,00 + 155 einschließlich der für den Betrieb dieses Verkehrsweges notwendigen Anlagen als Bundeseisenbahnanlage, Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, zu bauen. Der Bau erfolgt nach dem Plan, der diesem Gesetz als Anlagen 1 bis 12 beigefügt ist.

(2) Durch dieses Gesetz ist die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Weitere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen sind nicht erforderlich. Mit diesem Gesetz werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn als Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SüdumfStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SüdumfStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SüdumfStG Änderung und Ergänzung des Planes (vom 08.09.2015)
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge der Planung zu ändern, soweit nach Inkrafttreten dieses ... zu treffen, 1. soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan nach § 1 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorbehalten ist, 2. wenn nicht ... ist, 2. wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die benachbarten ...
§ 3 SüdumfStG Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren (vom 25.04.2006)
... Reichsbahn - ist zulässig, soweit sie zur Ausführung des Planes nach den §§ 1 und 2 notwendig ist. (2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ ...