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Änderung § 3 ElektroStoffV vom 15.10.2014

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§ 3 ElektroStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 3 ElektroStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 51
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder

(Text neue Fassung)

1. 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:

a)
Blei,

b)
Quecksilber,

c)
sechswertiges Chrom,

d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),

e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),

f) Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),

g) Butylbenzylphthalat (BBP),

h) Dibutylphthalat (DBP) oder

i) Diisobutylphthalat (DIBP)
oder

2. 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn



(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,

2. in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,

3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und

4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

vorherige Änderung

Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie 2012/50/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 16) und die delegierte Richtlinie 2012/51/EU der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 18) geändert worden ist, festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.



2 Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. 3 Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) 1 Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. *) 2 Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.


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*) § 3 Abs. 3 Satz 1 setzt gemäß
- B. v. 5. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 269) die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1437,
- B. v. 5. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 270) die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1526 und
- B. v. 20. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 51) die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/232
um.