Artikel 5 - Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)

G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 (Nr. 23); Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 5 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. November 2013 KonsG § 24

§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend."



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