Artikel 6 - Hochfrequenzhandelsgesetz (HFHandelG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2013 AnlEntG § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4" die Wörter „Buchstabe a bis c" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 Hochfrequenzhandelsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 HFHandelG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFHandelG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 19 AIFM-UmsG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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