Änderung § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print vom 01.08.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt

(Text alte Fassung)

1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 'Drucker' der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.

(Text neue Fassung)

1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 'Drucker' der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und

3. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 'Flexograf'
der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.

 



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